Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Wiener Residenzorchester Veranstaltungs GmbH (AGB)
Stand: 15.7.2026
Das Wiener Hofburg Orchester ist Teil der Wiener Residenzorchester Veranstaltungs GmbH
1. Geltungsbereich
- 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) bilden die Grundlage der rechtlichen Beziehungen zwischen der Wiener Residenzorchester Veranstaltungs GmbH („WRO“ oder „Veranstalterin“) und jenen ihrer Vertragspartner, die (i) Eintrittskarten für eine öffentliche Konzertveranstaltung einzeln („Tickets“) oder pauschal für eine Gruppe von Personen („Gruppenbuchung“) bzw. eine exklusive Konzertveranstaltung des WRO („Exklusivkonzert“) buchen oder (ii) eine Konzertveranstaltung des WRO besuchen („Konzertbesucher“) oder (iii) Merchandise des WRO („Merchandise“) erwerben oder (iv) die digitalen Angebote des WRO, insbesondere deren Website www.wro.at („Website“), nutzen (zusammengefasst: „Kunden“).
- 1.2 Darüber hinaus gelten – je nach Umständen des betreffenden Rechtsgeschäfts – folgende besondere Geschäftsbedingungen:
- Besondere Geschäftsbedingungen des WRO für Verbraucher („Bedingungen B2C“);
- Besondere Geschäftsbedingungen des WRO für Unternehmer („Bedingungen B2B“);
- Besondere Geschäftsbedingungen des WRO für Exklusivkonzerte („Bedingungen Exklusivkonzert“).
Bei inhaltlichen Widersprüchen haben die jeweils anwendbaren spezielleren Geschäftsbedingungen Vorrang.
- 1.3 Mit der Nutzung der Website, dem Erwerb von Tickets, einer Gruppenbuchung, bzw. der Buchung eines Exklusivkonzerts, dem Erwerb von Merchandise oder dem Betreten des Veranstaltungsortes erkennt der Kunde diese AGB sowie die jeweils anwendbaren speziellen Geschäftsbedingungen als verbindlich an.
2. Nutzung der Website
- 2.1 Mit Nutzung der Website akzeptiert der Kunde die in diesem Punkt 2 festgelegten Nutzungsbedingungen. Die Nutzung der Website dient primär der Information über das Leistungsangebot des WRO, der Kontaktaufnahme mit dem WRO sowie dem Erwerb von Tickets und Merchandise. Jegliche unbefugte, nicht zweckentsprechende Nutzung der Website, etwa das systematische Auslesen von Daten, Programmen oder Preisen mittels automatisierter Verfahren (Scraping), ist untersagt. Dies gilt auch für die Verwendung von Deep Links oder das Einbetten von Inhalten außerhalb der Website, sofern das WRO dem nicht vorab zugestimmt hat.
- 2.2 Die Inhalte der Website (z.B. Texte, Bilder, Grafiken, Layouts, Programme, Videos) sind durch Rechte des Geistigen Eigentums (insbesondere durch das Urheberrecht) zugunsten des WRO oder dessen Lizenzgebern geschützt. Jede Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige Verwertung außerhalb der engen gesetzlichen Grenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des WRO (gegebenenfalls [auch] deren Lizenzgeber).
- 2.3 Das WRO bemüht sich um größtmögliche Verfügbarkeit der Website, haftet jedoch nicht für deren ständige, ununterbrochene und fehlerfreie Erreichbarkeit. Technische Störungen, Wartungsarbeiten oder höhere Gewalt berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des WRO liegt.
3. Hausordnung für Konzertveranstaltungen
- 3.1 Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Konzertbesucher. Mit Betreten des Veranstaltungsortes akzeptiert der Konzertbesucher diese Hausordnung.
- 3.2 Die Veranstalterin übt durch ihr Personal das Hausrecht aus. Den Anweisungen des Personals (z.B. Abenddienst, Security) zur Wahrung der Sicherheit, des Brandschutzes und des geordneten Ablaufs ist stets und unverzüglich Folge zu leisten.
- 3.3 Die Veranstalterin ist berechtigt, Personen, welche die Konzertveranstaltung stören, andere Konzertbesucher belästigen (z.B. durch ungebührliches Verhalten, übermäßigen Alkoholkonsum oder Geruchsbelästigung) oder sonst gegen die Hausordnung verstoßen, ohne Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises (oder einem sonstigen Ersatzanspruch), aus dem Veranstaltungsort zu verweisen.
- 3.4 Überkleider (Mäntel, Jacken udgl.), Schirme, Stöcke (ausgenommen Gehhilfen), Rucksäcke, Taschen, Koffer und sperrige Gegenstände (Gepäckstücke größer als DIN A4) dürfen nicht in den Konzertsaal mitgenommen werden und sind bei der Garderobe (siehe Punkt 5) abzugeben. Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, das Gepäck von Konzertbesuchern zur Gewährleistung der Sicherheit zu kontrollieren.
- 3.5 Der Konzertbesucher nimmt zur Kenntnis, dass wenn er verspätet am Veranstaltungsort erscheint, ein Einlass in den Konzertsaal nach Beginn der Konzertaufführung – in Abstimmung mit dem Personal der Veranstalterin – nur zwischen zwei Aufführungsstücken möglich ist.
- 3.6 Öffentliche Konzertaufführungen sind in der Regel auch für Konzertbesucher mit eingeschränkter Mobilität zugänglich. Aufgrund der architektonischen Gegebenheiten des jeweiligen Veranstaltungsortes kann es aber erforderlich sein, dass ein kurzer Umweg zu einem Aufzug im Gebäude, dies in Begleitung eines Mitarbeiters der Veranstalterin, genommen werden muss. Dabei kann es zu Verzögerungen beim Einlass in den Konzertsaal kommen. Die Veranstalterin kann Konzertbesuchern mit eingeschränkter Mobilität einen rechtzeitigen Einlass in den Konzertsaal daher nur gewähren, wenn sich diese zumindest 15 Minuten vor Veranstaltungsbeginn am Veranstaltungsort beim Personal der Veranstalterin melden.
- 3.7 Die Herstellung von Bild-, Ton- und/oder Bildtonaufnahmen ist Konzertbesuchern während der gesamten Konzertaufführung ausnahmslos untersagt. Mobiltelefone und andere elektronische Geräte sind vor Beginn der Veranstaltung auszuschalten oder auf lautlos zu stellen. Bei Zuwiderhandlung ist das Personal berechtigt, den betreffenden Konzertbesucher zu verwarnen und bei fortgesetzter Missachtung des Verbotes vom Konzertsaal zu verweisen (in diesem Fall gebührt keine Rückerstattung des Ticketpreises).
- 3.8 Mit dem Betreten des Veranstaltungsortes nimmt der Konzertbesucher zur Kenntnis, dass die Veranstalterin oder von ihr beauftragte Dritte im Rahmen der Veranstaltung Bild-, Ton- und/oder Bildtonaufnahmen erstellen. Diese Aufnahmen dürfen von der Veranstalterin ohne zeitliche, räumliche oder zahlenmäßige Beschränkung im Rahmen der üblichen Verwertung (insbesondere zu Marketing-, Dokumentations- und Werbezwecken) verwendet werden. Der Konzertbesucher hat diesbezüglich keinen Anspruch auf Vergütung. Das WRO gewährleistet, dass die schutzwürdigen Interessen des Konzertbesuchers (Persönlichkeitsrechte) nicht unvertretbar beeinträchtigt werden. Ein genereller Einwand gegen die Anfertigung von Aufnahmen am Veranstaltungsort ist freilich ausgeschlossen.
- 3.9 In Ergänzung der in diesem Punkt 3 dargelegten Regelungen, ist gegebenenfalls die Hausordnung des Vermieters des Veranstaltungsortes zu beachten. Diese bleibt von den Regelungen dieser AGB unberührt und gilt uneingeschränkt fort. Der Konzertbesucher ist verpflichtet, sich mit der am Veranstaltungsort ausgehängten Hausordnung des Vermieters vertraut zu machen und diese einzuhalten. Bei etwaigen Widersprüchen zwischen der Hausordnung des Vermieters und den in diesem Punkt 3 dargelegten Regelungen, haben die Vorgaben des Vermieters Vorrang.
4. Garderobe
- 4.1 Bei der Garderobe werden Gegenstände von der Veranstalterin gegen Entrichtung einer Gebühr und Aushändigung einer Garderobenmarke in Verwahrung genommen. Die Abgabe ist aufgrund der Sicherheitsbestimmungen für bestimmte Gegenstände (siehe Punkt 4.4) obligatorisch. Im Zweifelsfall ist für die Frage, ob ein Gegenstand abzugeben ist, die Beurteilung des Personals der Veranstalterin maßgeblich.
- 4.2 Eine Haftung der Veranstalterin für in Taschen oder in Kleidungsstücken verwahrte Wertgegenstände (insbesondere Bargeld, Kreditkarten, Schlüssel, Schmuck oder elektronische Geräte) ist ausgeschlossen. Klarstellend wird festgehalten, dass (auch) die Haftung für Garderobenstücke gemäß der allgemeinen Regelung in Punkt 8 dieser AGB beschränkt ist.
- 4.3 Bei Verlust der Garderobenmarke wird das Garderobenstück erst nach Vorlage eines hinreichenden Nachweises der Eigentümerschaft und soweit erforderlich erst nach Aushändigung aller übrigen Garderobenstücke herausgegeben. Der Konzertbesucher haftet für durch den Verlust der Marke verursachte Nachteile der Veranstalterin.
5. Multimediale Elemente der Konzertaufführung
- 5.1 Die Konzertveranstaltungen werden mitunter durch Video- und Lichteffekte ergänzt, die mit aufwendigen Projektoren und hochmoderner Technik umgesetzt werden. Auf derartige Multimedia-Elemente in Konzertveranstaltungen wird von der Veranstalterin vorab entsprechend hingewiesen. Der Kunde nimmt diese multimediale Gestaltung gegebenenfalls als integralen, aber subsidiären Bestandteil der Konzertveranstaltung zur Kenntnis.
- 5.2 Personen, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen (z.B. Epilepsie) empfindlich auf schnelle Lichtwechsel, Stroboskopeffekte oder intensive Projektionen reagieren, können Konzertveranstaltungen mit Multimedia-Elementen eigenverantwortlich besuchen. Die Veranstalterin erfüllt ihre Fürsorgepflicht durch ausreichende Hinweise auf der Website und durch Anbringung von Warnschildern am Einlass. Eine Haftung der Veranstalterin für gesundheitliche Folgen aufgrund der Nutzung dieser Multimedia-Elemente ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
- 5.3 Führen ein kurzfristiges technisches Versagen, eine Verzögerung der Vorstellung aufgrund von technischen Problemen (Wartezeit bis zu 30 Minuten) oder der vollständige Ausfall einzelner oder aller Multimedia-Komponenten dazu, dass die Konzertaufführung nur ohne diese Multimedia-Elemente erfolgen kann, so berechtigt dies den Kunden grundsätzlich nicht zu einer Minderung des Ticketpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag. Kern der Leistung der Veranstalterin ist die klassische musikalische Darbietung.
6. Geistiges Eigentum und Leistungsschutz an der Konzertaufführung
- 6.1 Die gesamte Aufmachung der Konzertaufführung, insbesondere die Choreografie, das Bühnenbild, das Lichtkonzept und das Zusammenwirken von Musik und Multimediainhalten ist durch Rechte des Geistigen Eigentums und durch Leistungsschutzrechte der Veranstalterin bzw. der in ihrem Auftrag tätigen Künstler geschützt.
- 6.2 Jede unbefugte Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige Verwertung der Inhalte der Konzertaufführung, der Aufmachung der gesamten Konzertveranstaltung oder von Teilen davon (insbesondere der audiovisuellen Gestaltung) durch den Kunden ist strengstens untersagt.
- 6.3 Bei Zuwiderhandlung gegen das Film- oder Fotografierverbot gemäß Punkt 3.7 verpflichtet sich der Kunde nach Aufforderung der Veranstalterin zur sofortigen Löschung des unzulässig erstellten Materials und haftet der Veranstalterin gegebenenfalls für alle durch die Verletzung ihrer Schutzrechte entstehenden Schäden.
7. Haftungsbeschränkung
Die Veranstalterin haftet für von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden wird hingegen ausgeschlossen (Personenschäden sind von diesem Haftungsausschluss freilich ausgenommen).
8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- 8.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (IPR), insbesondere der Regelungen des Kollisionsrechts sowie des UN-Kaufrechts.
- 8.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen WRO und dem Kunden ergeben, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 14 KSchG handelt. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
